Laut § 159 GewO umfasst der Aufgabenbereich der Personenbetreuung diese Bereiche:
BETREUUNGSTÄTIGKEITEN
Haushaltsnahe Dienstleistungen:
Zubereiten von Mahlzeiten, Kochen
Erledigung von Einkäufen und Botengängen
Reinigungstätigkeiten und Hausarbeiten
Sorgetragung für ein gesundes Klima
Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern)
Spülen, Bügeln
Betreuung von Pflanzen und Haustieren
Unterstützung bei der Lebensführung und im Alltag:
Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen
Gestaltung des Tagesablaufs
Unterstützung bei Freizeitgestaltung
Gesellschafterfunktion:
Gesellschaft leisten
Konversation führen
Vorlesen, Gesellschafts- und Kartenspiele
Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte
Begleitung bei diversen Aktivitäten, Spaziergänge, Ausflüge
Führung des Haushaltsbuches
Praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel
PFLEGERISCHE TÄTIGKEITEN
Folgende pflegerische Tätigkeiten (§3b GuKG) dürfen PersonenbetreuerInnen ohne Aufsicht durchführen, solange keine medizinischen Gründe vorliegen, die eine Delegation durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege notwendig machen:
Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme
Unterstützung bei der Körperpflege
Unterstützung beim An- und Auskleiden
Unterstützung bei der Benützung der Toilette oder Leibstuhl, Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten
Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen, Gehen und Transfer
ÄRZTLICHE TÄTIGKEITEN
Folgende ärztliche Tätigkeiten (§15 Abs. 7 GuKG) dürfen PersonenbetreuerInnen nur nach schriftlicher ärztlicher Anordnung mit Anleitung und Unterweisung durch eine DGKP oder durch einen Arzt durchführen:
Verabreichung von Arzneimitteln
Anlegen von Bandagen und Verbänden
Anführung des Verbindens von Dekubiti
Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung der Blutzuckerspiegels mittels Teststreifen
einfache Wärme- und Lichtanwendungen
DELEGATION PFLEGERISCHER UND ÄRZTLICHER TÄTIGKEITEN
Unter dieser Delegation versteht man die Übertragung pflegerischer bzw. ärztlicher Tätigkeiten an PersonenbetreuerInnen. Dies erfordert neben einer schriftlichen Anordnung auch eine Anleitung und Unterweisung durch einen Arzt oder einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.
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